Sowohl Industrie- als auch Endkunden haben für ihren Zucker über Jahre hinweg zu viel gezahlt. Betroffen von der Grundabsprache der Kartellanten, durch welche diese sich ihre Absatzgebiete aufgeteilt hatten, sind im Ergebnis alle, die Zucker gekauft haben.
Unmittelbar betroffen waren zunächst die direkten Kunden von Südzucker, Pfeifer & Langen und Nordzucker. Aufgrund der Gebietsabsprachen wurden oftmals nur von dem Kartellanten, in dessen Gebiet der Kunde ansässig war, überhaupt Angebote unterbreitet. Sofern von anderen Kartellanten Angebote vorgelegt wurden, dann zu Abwehrkonditionen. Dies führte dazu, dass Kunden beim Zuckerbezug jeweils auf „ihren“ Kartellanten angewiesen waren. Dieser konnte damit nicht wettbewerbskonforme Preise verlangen.
Wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass die Preise für Zucker in den Jahren 2001 – 2009 um rund 10 – 18 % überhöht waren. Zu dem Ergebnis, dass die kartellbedingte Beschränkung des Wettbewerbs Preisverzerrungen verursacht hat, kommen verschiedene wirtschaftswissenschaftliche Schadensermittlungsmethoden unabhängig voneinander. Der konkrete Schaden hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Art des Zuckers, genauer Bezugszeitpunkt und der Sitz des Zuckerabnehmers können eine Rolle spielen.
Aufgrund der kartellbedingten generellen Überhöhung des Preisniveaus können aber auch jene vom Zuckerkartell betroffen sein, die gar nicht unmittelbar von einem der Kartellanten Zucker bezogen haben. Hier geht es beispielsweise um Konstellationen, in denen zwischen dem Kartellanten und dem Zuckerabnehmer ein Händler zwischengeschaltet war. Auch ist denkbar, dass sonstige Zucker- oder Süßungsmittelhersteller aufgrund der generellen Überhöhung des Preisniveaus im Zuckermarkt höhere Preise verlangen konnten (Preisschirmeffekt). Hier bedarf es einer Analyse des Einzelfalls.